Dienstleistung

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird nach der Satzung vom 08. Oktober 1991, in der letzten Fassung vom 13. Dezember 2005 erhoben.
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Ansprechpartner
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Voraussetzungen
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind
  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
  2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
  4. Billardtische und Tischfußballgeräte.
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Kosten/Leistung
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Geräts (§ 2 Abs. 1)
  1. mit Gewinnmöglichkeit und
    - aufgestellt in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Absatz 3 der Gewerbeordnung  160,00 €
    - aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort  80,00 €
     
  2. ohne Gewinnmöglichkeit und
    - aufgestellt in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Absatz 3 der Gewerbeordnung  80,00 €
    - aufgestellt  an einem sonstigen Aufstellungsort  40,00 €

Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

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Satzung