Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird nach der Satzung vom 08. Oktober 1991, in der letzten Fassung vom 13. Dezember 2005 erhoben.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind
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Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
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Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
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Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
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Billardtische und Tischfußballgeräte.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.
Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Geräts (§ 2 Abs. 1)
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mit Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Absatz 3 der Gewerbeordnung 160,00 €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 80,00 €
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ohne Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Absatz 3 der Gewerbeordnung 80,00 €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 40,00 €
Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.