Das Landratsamt Tuttlingen hat die am 14.03.2024 vom Gemeindeverwaltungsverband Immendingen-Geisingen in öffentlicher Sitzung beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ferien auf dem Bauernhof“, Gemarkung Gutmadingen mit Entscheidung vom 09.05.2025, Aktenzeichen 50/lk, aufgrund von § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB genehmigt.
Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung sind aus dem folgenden Übersichtsplan ersichtlich.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ferien auf dem Bauernhof“, Gemarkung Gutmadingen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung am Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus Geisingen – Außenstelle Bauamt – Hauptstraße 15, 78187 Geisingen und im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 2. Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Die Unterlagen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werden gemäß § 6 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Geisingen, der Gemeinde Immendingen sowie im zentralen Internetportal des Landes eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Immendingen-Geisingen mit Sitz im Rathaus Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen oder im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Bestimmungen zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Immendingen, 21.05.2025
gez. Manuel Stärk
Verbandsvorsitzender