Der Technische Ausschuss der Stadt Geisingen hat am 12.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Kleine Breite – 4. Änderung“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4 a Abs. 3 BauGB erneut im Internet zu veröffentlichen und auszulegen.
Die Unterlagen aus der ersten Entwurfsoffenlage wurden um den Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für das Mischgebiet, Gewerbegebiet und Gewerbegebiet m.E. ergänzt, was eine erneute Veröffentlichung notwendig macht.
Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung Geisingen und befindet sich im Nordwesten der Stadt am Ortsausgang Richtung Unterbaldingen. Der Planbereich wird in etwa abgegrenzt:
- im Norden durch die A81
- im Süden und Westen durch die Hauptstraße
- im Osten durch den Scheibenstuhlweg, die Stadtgrabenstraße und die Krankenhausstraße.
Der Planbereich ist dem folgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
Der bestehende Bebauungsplan „Kleine Breite“ soll insgesamt überarbeitet und die vorhandenen Auffälligkeiten zwischen den im bisherigen Bebauungsplan ausgewiesenen und den tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahmen angepasst werden. Gleichzeitig soll ein Sondergebiet ausgewiesen werden, damit der bestehende Lebensmittelmarkt modernisiert werden kann.
Zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung werden:
sowie folgende Arten zusätzlicher umweltbezogener Informationen:
im Zeitraum vom 22.03.2024 bis 22.04.2024
im Internet veröffentlicht. Darüber hinaus liegen die genannten Planunterlagen in diesem Zeitraum bei der Stadtverwaltung Geisingen, Außenstelle Bauamt, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen während der üblichen Dienststunden zur Einsicht für jedermann öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Geisingen vorgebracht werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden per Mail an info(at)geisingen.de. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Geisingen, 20.03.2024
Martin Numberger
Bürgermeister