Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat am 04.04.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, das Verfahren für den Bebauungsplan „In der Au – 1. Erweiterung“ wiederaufzunehmen. Der Gemeinderat hat dem Planvorentwurf am 04.04.2023 zugestimmt und beschlossen, die freiwillige frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Planauflage durchzuführen.
Das Planungsgebiet liegt auf der Gemarkung Gutmadingen und befindet sich im Westen des Gemeindegebietes. Der Planbereich wird in etwa abgegrenzt:
Der Planbereich ist dem Kartenausschnitt zu entnehmen:
Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „In der Au“ haben sich die wechselseitigen Anforderungen von Gewerbe und Planausweisung deutlich weiterentwickelt. Zur langfristigen Sicherung eines Standorts sind die Regulierungen des Bebauungsplanes an die gewerblichen Anforderungsprofile anzupassen. Mit der 1. Erweiterung des Bebauungsplanes soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen und das Gebiet ergänzend geordnet sowie erweitert werden.
Zur Standortsicherung für das Unternehmen ist es daher evident und unabdingbar, die bisherige Ausweisung des Geltungsbereiches zu erweitern. Nur mit dieser Erweiterung können der Firmenstandort und damit die regionalen Arbeitsplätze langfristig gesichert werden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in Form einer Planauflage bei der Stadtverwaltung Geisingen – Außenstelle Bauamt, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen – in der Zeit vom
15.06.2023 bis 17.07.2023
während der üblichen Dienststunden statt. Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über deren wesentlichen Auswirkungen informieren.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die folgenden auszulegenden Unterlagen
sind während des genannten Zeitraums zusätzlich im Internet eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Geisingen – Außenstelle Bauamt, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen – abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Geisingen, den 06.06.2023
Martin Numberger
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat am 23.03.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Kleine Breite – 4. Änderung“ aufzustellen. Am 17.05.2022 hat der Gemeinderat beschlossen, die Aufstellung des Bebauungsplans im Regelverfahren weiterzuführen. In selbiger Sitzung hat der Gemeinderat die Unterlagen zum Entwurf gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung Geisingen und befindet sich im Nordwesten der Stadt am Ortsausgang Richtung Unterbaldingen. Der Planbereich wird in etwa abgegrenzt:
- Im Norden durch die A81
- Im Süden und Westen durch die Hauptstraße
- Im Osten durch den Scheibenstuhlweg, die Stadtgrabenstraße und die Krankenhausstraße
Der Planbereich ist dem folgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
Der bestehende Bebauungsplan „Kleine Breite“ soll insgesamt überarbeitet und die vorhandenen Auffälligkeiten zwischen den im bisherigen Bebauungsplan ausgewiesenen und den tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahmen angepasst werden. Gleichzeitig soll ein Sondergebiet ausgewiesen werden, damit der bestehende Lebensmittelmarkt modernisiert werden kann.
Zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) werden:
sowie folgende Arten zusätzlicher umweltbezogener Informationen:
im Zeitraum vom 04.08.2022 bis 05.09.2022
beim Bauamt der Stadt Geisingen – Außenstelle – Hauptstraße 15, 78187 Geisingen während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Geisingen – Außenstelle Bauamt – Hauptstraße 15, 78187 Geisingen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Geisingen, den 27. Juli 2022
gez. Martin Numberger
Bürgermeister