Das Landratsamt Tuttlingen hat die am 08.06.2022 vom Gemeindeverwaltungsverband Immendingen – Geisingen in öffentlicher Sitzung beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Immendingen „Gewerbe“ mit Schreiben vom 30.08.2022, Aktenzeichen 50/ct, aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) rechtsaufsichtlich genehmigt.
Im nachfolgenden Übersichtsplan sind die Änderungsbereiche der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Immendingen „Gewerbe“ unmaßstäblich kenntlich gemacht:
Für den räumlichen Geltungsbereich der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Immendingen „Gewerbe“ sind im Einzelnen die Lagepläne 1 bis 5 in der Fassung vom 02.05.2022 maßgeblich und umfassen folgende Flächen:
Kernort Immendingen Änderung von Fläche für Wald in gewerbliche Baufläche und öffentliche Grünfläche |
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Plan 1 von 5 "Donau-Hegau II" |
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Ortsteil Bachzimmern Änderung von gemischter Baufläche in Fläche für die Landwirtschaft und Fläche für Wald |
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Plan 2 von 5 | |
Kernort Immendingen Änderung von gewerblicher Baufläche in öffentliche Grünfläche |
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Plan 3 von 5 "Donau Uferpark" |
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Kernort Immendingen und Ortsteil Zimmern Änderung von gewerblicher Baufläche in Fläche für die Landwirtschaft |
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Plan 4 von 5 Gewann "Auf dem Sand" und "Im Stockäcker" |
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Ortsteil Zimmern Änderung von gemischter Baufläche in Wohnbaufläche |
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Plan 5 von 5 "Hofäcker" |
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Immendingen „Gewerbe“ wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Immendingen „Gewerbe“ kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und weiteren Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung am Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen und im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Immendingen „Gewerbe“ einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich bleibt, wenn sie innerhalb eines Jahrs seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Ferner wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei dieser Flächennutzungsplanänderung nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung sowie über die Genehmigung und die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Immendingen/Geisingen, 23.09.2022
Manuel Stärk
Verbandsvorsitzender des
Gemeindeverwaltungsverbandes Immendingen/Geisingen