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Generelles Wasserentnahmeverbot für Oberflächengewässer im Landkreis Tuttlingen


Ab dem Montag, 17.07.2023, gilt im gesamten Landkreis Tuttlingen ein generelles Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern. Für die nächsten Tage zeigt die Wetterprognose weiterhin hohe bis sehr hohe Temperaturen und weiterhin keinen nennenswerten Niederschlag an. Infolgedessen untersagt das Landratsamt Tuttlingen per Allgemeinverfügung jegliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden und die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen.

Die Wasserstände von Bächen und Flüssen sind jetzt in einem kritischen Bereich angekommen. Durch die anhaltende Trockenheit und die weiterhin hochsommerlichen Temperaturen sind die Wasserstände von Bächen und Flüssen so zurückgegangen, dass ein generelles Wasserentnahmeverbot unausweichlich ist. Das Entnahmeverbot gilt sowohl für alle Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs als auch für alle bisher genehmigten Wasserentnahmen. Betroffen sind alle Wasserentnahmen aus Fließgewässern wie Bächen, Flüssen und Triebwerkskanälen als auch Weihern und Seen. Werden größere Wassermengen benötigt, sollten sich die Landwirte direkt mit dem örtlichen Wasserversorgungsunternehmen in Verbindung setzen.

Die anhaltend hochsommerlichen Temperaturen und die niedrigen Pegelstände führen zu sehr hohen Wassertemperaturen und in der Folge zu einem verringerten Sauerstoffgehalt, was insbesondere den Fischen große Probleme macht. Wer in dieser, für viele Fische und sonstige Wasserlebewesen kritischen Situation das Verbot ignoriert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro oder sogar ein Strafverfahren.

Für die Feuerwehren im Landkreis Tuttlingen ist eine Wasserentnahme bei Übungen oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Da die Durchführung von Übungen ein zentrales Element zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren darstellt, sind diese von der Allgemeinverfügung ausgenommen. Bei der Entnahme von Löschwasser zu Übungszwecken aus offenen Gewässern müssen jedoch gewisse Punkte beachtet werden, so darf beispielsweise keine Gewässerschädigung eintreten und die Gewässerbenutzung muss beim Wasserwirtschaftsamt angezeigt werden.

Auf unserer Homepage des Landkreises Tuttlingen ist die Allgemeinverfügung eingestellt.

Das Landratsamt Tuttlingen bittet um Beachtung und Verständnis für die Maßnahme.