Nachricht

Landratsamtes Konstanz - Windpark Brand


Antrag der Solarcomplex AG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in 78250 Tengen, Gemarkung Watterdingen, Gewann Brand

Die Solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen (Vorhabenträgerin) beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von drei WEA des Typs Nordex N163/6.8 mit einer Gesamthöhe von 245,5 m, einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Nennleistung von 6,8 Megawatt je WEA. Der Windpark Brand soll auf der Gemarkung Watterdingen, Gewann Brand, der Stadt Tengen (Flurstück 6049) entstehen. Baubedingt soll Wald im Umfang von rd. 2,29 ha im Bereich der WEA und deren Montageflächen, von rd. 1,2 ha im Bereich der Zuwegung Wald und von rd. 0,26 ha im Falle der Zuwegung Offenland dauerhaft gerodet werden. Zusätzlich soll im Bereich der Montageflächen 1,068 ha Wald für den Bau gerodet werden, der später wieder aufgeforstet wird (befristete Waldumwandlung). Die drei WEA des Windparks Brand sollen im vierten Quartal 2024 in Betrieb genommen werden.

Für das Vorhaben wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. den §§ 1und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV beantragt. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist das Landratsamt Konstanz als Untere Immissionsschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2  Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) örtlich und sachlich zuständig.

Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Windpark sowie nach Nr. 17.2.2 der Anlage 1 des UVPG für die dauerhafte Waldumwandlung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht i. S. d. § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Die Vorhabenträgerin hatte jedoch bereits im Vorfeld der Antragstellung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG das Entfallen der Vorprüfung sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Diesem Antrag konnte mit Entscheidung des Landratsamtes Konstanz vom 14.07.2020 entsprochen werden. Das Vorhaben wurde dadurch UVP-pflichtig.

Die Rodung von Wald bedarf der Umwandlungsgenehmigungen nach §§ 9, 11 Landeswaldgesetz (LWaldG). Die Genehmigung der Rodung an den Standorten der WEA wird nach § 13 BImSchG von der Genehmigung für die WEA eingeschlossen und ist damit vom Landratsamt Konstanz zu erteilen. Die Rodung für die Zuwegung außerhalb der Anlagenstandorte ist vom Regierungspräsidium Freiburg nach dem LWaldG zu genehmigen. Bedarf ein Vorhaben - hier die Rodung von Wald - der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so ist eine federführende Behörde zu bestimmen. Diese erfüllt die Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren gelten. Federführende Stelle ist das Regierungspräsidium Freiburg. Dieses hat die Aufgaben der federführenden Behörde mit Entscheidung vom 28.07.2020 an das Landratsamt Konstanz übertragen. Zu diesen Aufgaben zählen u. a. die Feststellung der UVP-Pflicht und die Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Verfahren wird nach § 10 BImSchG i. V. m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt.

Das Genehmigungsverfahren für das UVP-pflichtige Vorhaben wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 8 der 9. BImSchV der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

Der Genehmigungsantrag, die dem Antrag beigefügten Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) sowie der umfassende UVP-Bericht liegen

von Montag, 19.06.2023 bis Dienstag, 18.07.2023,

bei folgenden Stellen während der Dienststunden zur Einsicht aus:

  • Landratsamt Konstanz, Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht, Dienstgebäude Max-Areal, Max-Stromeyer-Straße 166/168, 78467 Konstanz, 2. OG, Zimmer 2.04
    Homepage: www.LRAKN.de
    E-Mail: Abfallrecht-Gewerbeaufsicht(at)LRAKN.de
  • Stadt Tengen, Hauptamt, Marktstraße 1, 78250 Tengen, UG, Zimmer 10
  • Stadt Engen, Stadtbauamt, Marktplatz 2, 78234 Engen, 1. OG, Zimmer 102
  • Landratsamt Tuttlingen, Baurechts- und Umweltamt, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen
    Gebäude B, Ebene 3
  • Stadtverwaltung Geisingen, Außenstelle Rathaus/Bauamt, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen
  • Rathaus Immendingen, Bürgerservice, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen

Die bei der jeweiligen Stelle geltenden Zugangsregelungen sind zu beachten. Diese können bei den Stellen erfragt oder auf deren Homepage abgerufen werden.

Die ausliegenden Antragsunterlagen umfassen neben dem UVP-Bericht insbesondere folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über Umweltauswirkungen des Vorhabens:

Antragsformulare; allgemeine Angaben zum Antragsinhalt (inkl. Kurzbeschreibung und allgemeinverständliche Zusammenfassung) und zu den Standorten (inkl. Windverhältnisse); Übersichtskarten und Pläne; Anlagen- und Betriebsbeschreibung; Angaben zu Lärm, elektromagnetischen Feldern, Erschütterungen, Licht, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abfällen; Angaben zu Arbeitsschutz und Betriebssicherheit; Bauantrag mit Bauvorlagen; Angaben zum Brandschutz; Anträge auf Waldumwandlung; landschaftspflegerischer Begleitplan;  artenschutzrechtliche Prüfungen; Visualisierungen; Schallimmissionsprognose; Schattenwurfprognose; Standsicherheitsnachweis;  Baugrundgutachten; hydrogeologisches Gutachten; Eiswurfprognose; technische Datenblätter und Herstellerunterlagen (inkl. Sicherheitsdatenblätter).

Dem Landratsamt Konstanz liegen bereits abschließende Stellungnahmen von Fachbehörden bzw. Trägern öffentlicher Belange vor, welche  Vorgaben zum Vorhaben beinhalten. Diese Stellungnahmen werden ebenfalls, zusammen mit den o.a. Unterlagen, öffentlich ausgelegt.

Zusätzlich zur Auslegung wird das Vorhaben auch im zentralen UVP-Portal der Länder unter www.uvpverbund.de bekannt gemacht. Sowohl über die Homepage des Landratsamtes als auch über das UVP-Portal werden die Antragsunterlagen während der oben genannten Auslegungsfrist digital abrufbar sein.

Einwendungen gegen das Vorhaben können von Montag, 19.06.2023 bis Freitag, 18.08.2023 (Einwendungsfrist) von jeder natürlichen oder juristischen Person, deren Belange durch die Zulassung des Vorhabens berührt werden, schriftlich bei den zuvor genannten Stellen oder elektronisch beim Landratsamt Konstanz unter Abfallrecht-Gewerbeaufsicht(at)LRAKN.de erhoben werden.  Die Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit der geltend gemachten Belange erkennen lassen und müssen den vollen Vor- und Zunamen, die vollständige Adresse der  Person, die Einwendungen erhoben hat, enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unterschrieben sein.

Mit dieser Bekanntmachung werden die nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen auf die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Erhebung von Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist hingewiesen, soweit sie durch das  Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden und soweit sie nicht bereits im Verfahren schriftlich beteiligt worden sind.

Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte erhoben werden, werden als gleichförmige Eingaben i. S. d. §§ 17 - 19 des LVwVfG behandelt. Danach ist bei solchen Eingaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Eingaben auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Die Einwendungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei den zuvor genannten Stellen eingegangen sein. Mit Ablauf der  Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf  besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich eventuell anschließendes Klageverfahren.

Die Einwendungen sind gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 9. BImSchV dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt zu gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV). Die Daten der Einwender werden beim Landratsamt Konstanz nach der EU-DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Hinweise zu den geltenden Datenschutzbestimmungen können auf der Homepage des Landratsamtes Konstanz unter https://www.LRAKN.de abgerufen werden. Die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für dieses Verfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden und an den beauftragten Projektmanager i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer  Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4  Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der  gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist.

Die entscheidungserheblichen Berichte, Empfehlungen oder behördlichen Unterlagen, die dem Landratsamt Konstanz bis zu Entscheidung über den Genehmigungsantrag vorliegen werden, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen können mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.  Dabei soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben werden, ihre Einwendungen zu erläutern. Ob die Erörterung  stattfindet, entscheidet das Landratsamt Konstanz nach dem Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen.

Falls ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser statt am Mittwoch, 11.10.2023, ab 09:00 Uhr in der Randenhalle Tengen, Schulstraße 13, 78250 Tengen. Kann der Erörterungstermin an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird dieser am Donnerstag, 12.10.2023, ab 09:00 Uhr, an gleicher Stelle fortgesetzt.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Findet ein Erörterungstermin statt, gilt dies hiermit als öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Die Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, werden nicht erstattet.

Findet aufgrund der Ermessensentscheidung der Erörterungstermin nicht statt, wird der Wegfall des Termins öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der Entscheidung erfolgt auf der Internetseite des Landratsamtes Konstanz www.lrakn.de unter „Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG ist der Genehmigungsbescheid  schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Die Zustellung des  Genehmigungsbescheides an Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lrakn.de unter „Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar sein und wird gemäß § 21a Abs. 2 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 20 UVPG ebenfalls im UVP-Portal (www.uvp-verbund.de) veröffentlicht.

Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht
- Untere Immissionsschutzbehörde -

Konstanz, 07.06.2023