Berichtigung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „In der Au – 2. Änderung“, Gutmadingen

Berichtigung des wirksamen Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Immendingen/Geisingen im Bereich des Bebauungsplanes „In der Au – 2. Änderung“, Gemarkung Gutmadingen gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauG

Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.12.2024 den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „In der Au – 2. Änderung“, Gemarkung Gutmadingen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes angepasst.

Der Bebauungsplan setzt für den Berichtigungsbereich ein Gewerbegebiet fest (GE) und weicht somit von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab, der hier eine Gewerbe-, Mischgebiets- und Gemeinbedarfsfläche darstellt.

Die Lage und Abgrenzung der Berichtigung des Flächennutzungsplans im Bereich „In der Au – 2. Änderung“ ist aus dem untenstehenden Übersichtsplan ersichtlich.

Übersichtsplan In der Au - 2. Änderung

Die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Bereich „In der Au – 2. Änderung“, Gemarkung Gutmadingen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Bereich „In der Au – 2. Änderung“, Gemarkung Gutmadingen kann auf der Homepage der Stadt Geisingen sowie auf der Homepage der Gemeinde Immendingen eingesehen werden. Zusätzlich kann die Einsichtnahme in die Planunterlagen bei der Stadtverwaltung Geisingen, Außenstelle Bauamt, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen und bei der Gemeindeverwaltung Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Immendingen/Geisingen mit Sitz im Rathaus Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen oder im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht

Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Bestimmungen zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  • 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1, 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Immendingen, 18.12.2024

gez. Manuel Stärk
Verbandsvorsitzender

Folgende Unterlagen stellen wir Ihnen zur Verfügung: