Das Landratsamt Tuttlingen hat die am 29.04.2020 vom Gemeindeverwaltungsverband Immendingen/ Geisingen in öffentlicher Sitzung beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Prüf- und Technologiezentrum“ mit Entscheidung vom 03.11.2020, Aktenzeichen 50/TK, aufgrund von § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich der 2. Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan in der Fassung vom 27.04.2020 maßgeblich.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Prüf- und Technologiezentrum“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung am Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen und im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 2. Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Die Unterlagen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werden gemäß § 6a Abs. 2 BauGB auf der Seite der Stadt Geisingen unter /flaechennutzungsplan und der Gemeinde Immendingen unter https://www.immendingen.de/Startseite/Wirtschaft_+Handel+_+Gewerbe/Daimler+Pruef-+und+Technologiezentrum.html in das Internet eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Immendingen-Geisingen mit Sitz im Rathaus Geisingen, Hauptstraße 36 in 78187 Geisingen oder im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Geisingen, 16.11.2020
gez. Martin Numberger
Stellvertretender Verbandsvorsitzender