Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat am 03.12.2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften "In der Au – 2. Änderung“, Gemarkung Gutmadingen als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 14.11.2024.
Die Gesamtgröße des Plangebiets beträgt ca. 0,34 ha. Das Planungsgebiet liegt auf der Gemarkung Gutmadingen und befindet sich im Westen des Gemeindegebietes. Der Planbereich wird in etwa abgegrenzt:
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „In der Au – 2. Änderung“, Gemarkung Gutmadingen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich deren Begründung sowie die während des Verfahrens eingegangenen, umweltbezogenen Stellungnahmen des Landratsamtes Tuttlingen, sowie Informationen und weitergehende Vorschriften können unten eingesehen werden. Zusätzlich kann die Einsichtnahme in die Satzung bei der Stadtverwaltung Geisingen – Außenstelle Bauamt, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen – erfolgen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder ein nach § 214 Abs. 2 a Nr. 3 und 4 BauGB beachtlicher Mangel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 b BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Bestimmungen zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Geisingen, 18.12.2024
Martin Numberger
Bürgermeister