Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat am 26.10.2021 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans "Zementwerk Ost", Gemarkung Geisingen nach § 10 BauGB als Satzungen beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 26.10.2021.
Der Bebauungsplan "Zementwerk Ost – 1. Änderung“, Gemarkung Geisingen tritt mit der Bekanntmachung in den Geisinger Mitteilungen am 10. November 2021 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Die Änderung des Bebauungsplans kann bei der Stadtverwaltung Geisingen – Außenstelle Bauamt – Hauptstraße 15, 78187 Geisingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs
begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verwaltungsvorschrift ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzung ist schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Geisingen, 10.11.2021
gez. Martin Numberger
Bürgermeister