Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat am 04.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften "Kleine Breite – 4. Änderung“, Gemarkung Geisingen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 17.05.2024.
Die Gesamtgröße des Plangebiets beträgt ca. 21 ha. Das Planungsgebiet liegt auf der Gemarkung Geisingen und befindet sich im Nordosten des Gemeindegebietes. Der Planbereich wird in etwa abgegrenzt:
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Kleine Breite – 4. Änderung“, Gemarkung Geisingen treten mit der Bekanntmachung in den Geisinger Mitteilungen am 07.01.2026 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich deren Begründung sowie Umweltbericht und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag können unten stehend eingesehen werden. Zusätzlich kann die Einsichtnahme in die Satzung bei der Stadtverwaltung Geisingen – Außenstelle Bauamt, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen – während der üblichen Öffnungszeiten erfolgen. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Bestimmungen zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Geisingen, 07.01.2026
gez. Martin Numberger
Bürgermeister