Die Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
- Die Gebühr in Höhe von 25,00 Euro ist vor Benützung der Einrichtung zur Zahlung fällig.
- Die Hütte ist verschlossen. Der Schlüssel wird von der Ortsverwaltung gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 100,00 Euro ausgehändigt. Bei Rückgabe des Schlüssels wird die Kaution wieder erstattet, sofern die Hütte und das Gelände gereinigt sind.
- Zum Abstellen der Fahrzeuge dient der an den Grillplatz anschließende ausgeschilderte Parkplatz.
- Flurschäden an den angrenzenden Grundstücken werden ebenfalls von der hinterlegten Kaution beglichen.
- Die Bestimmungen des Bundes- und Landeswaldgesetzes sind zu beachten. Es ist insbesondere verboten:
a) Übernachten in der Hütte, in Zelten, Wohnwagen usw.
b) Ungebührlicher Lärm durch Missbrauch von Instrumenten, Rundfunkgeräten, Lautsprecheranlagen, Abbrennen von Feuerwerkskörpern u.a.
c) Befahren der Wald- und Feldwege mit Ausnahme der direkten Zufahrtswege.
- Da für die Neuhau-Hütte keine Konzession vorhanden ist, dürfen Speisen und Getränke nur zum Selbstkostenpreis abgegeben werden vorbehaltlich einer eigens beantragten Konzession.
- Für die Benützung darf nicht öffentlich eingeladen werden (z.B. durch Pressehinweise, Handzettel, Anzeigen, Hinweisschilder oder Plakate usw., Ausnahme örtliche Vereine).
- An unbekannte Gruppen wird die Neuhau-Hütte nicht vermietet.
- Die Benützer der Anlage sind angehalten und verpflichten sich, den Grillplatz und die Hütte am Tag nach der Benützung bis 10.00 Uhr sauber zu übergeben.
- Gesetze, wie z. B. das Jugendschutzgesetz usw., sind einzuhalten.
- Falls eine eigene Stromquelle angeschlossen wird, haftet der Antragsteller.
Für Beschädigungen und Flurschäden haften neben dem Antragsteller auch die Mitbenützer der Hütte.
Ansprechpartner
Ortsverwaltung Leipferdingen