Grundsteuerreform 2025

Das müssen Grundstückseigentümer in Geisingen wissen - Häufig gestellte Fragen - FAQ

1.0 Allgemeines zur Grundsteuer

  • 1.1 Noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten?
    Keine Sorge!
    Die ersten Grundsteuerbescheide werden frühestens ab 10.01.2025 versendet. Durch die Grundsteuerreform und durch bspw. Eigentümerwechsel kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung durch das Finanzamt kommen. Wenn Sie bisher noch keinen Grundsteuerjahresbescheid erhalten haben, müssen Sie nichts unternehmen. Der Bescheid wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, und die Grundsteuer ist erst nach Erhalt fällig.
  • 1.2 Änderungen durch die Grundsteuerreform 2025
    Mit der Reform der Grundsteuer treten neue Regeln in Kraft, die für Grundstückseigentümer wichtig sind. Ein zentraler Punkt dabei ist das korrekte Einlegen von Widersprüchen bzw. Einsprüchen. Außerdem sollten Sie die grundlegenden Schritte zur Berechnung der Grundsteuer verstehen.
  • 1.3 Wie wird die Grundsteuer berechnet?
    Die Stadt Geisingen erhebt die Grundsteuer auf Grundlage des sogenannten Grundsteuermessbetrags. Dieser Betrag wird vom zuständigen Finanzamt berechnet. Die Stadt Geisingen wendet auf diesen Messbetrag den geltenden Hebesatz an, um die endgültige Höhe der Grundsteuer festzulegen.
    Beispiel für ein Einfamilienhaus:
    Grundsteuermessbetrag (berechnet vom Finanzamt): 150,00 €
    Hebesatz der Stadt Geisingen: 350 %
    Berechnung: 150,00 € × 350 % = 525,00 €
    Die endgültige Grundsteuer beträgt somit 525,00 €.

2. Zuständigkeit Stadt Geisingen oder Finanzamt

  • 2.1 Widerspruch an die Stadt Geisingen
    In seltenen Fällen müssen Sie Ihren Widerspruch direkt an die Stadt Geisingen senden. Dieser muss schriftlich erfolgen – entweder per Post, Fax oder durch Einwurf in den Briefkasten des Rathauses.
    Ein Widerspruch per E-Mail ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich. Bitte geben Sie immer das Aktenzeichen, das Buchungszeichen und die Flurstücksnummer an.
    Die Stadt Geisingen ist zuständig in folgenden Fällen:
    • Es gibt Unstimmigkeiten bzgl. den Eigentumsverhältnissen zwischen dem Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes und des Grundsteuerjahresbescheides der Stadt Geisingen. Dies kann vorkommen, wenn Sie ein Grundstück in den letzten Monaten geerbt, verschenkt oder verkauft bzw. gekauft haben.
    • In seltenen Fällen haben Sie keinen Grundsteuermessbetragsbescheid vom Finanzamt bekommen, aber einen Grundsteuerjahresbescheid von der Stadt Geisingen erhalten. Bitte legen Sie in diesen Fällen einen Widerspruch ein und teilen Sie uns den Grund mit.
  • 2.2 Einspruch an das Finanzamt
    Für alle anderen Fälle müssen Sie den Einspruch direkt an das Finanzamt richten – ebenfalls schriftlich und mit Angabe des Aktenzeichens.
    Das betrifft zum Beispiel:
    • Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer an sich.
    • Wenn Sie den Grundsteuermessbetrag für nicht korrekt halten.
    Bitte beachten Sie die Einspruchsfristen nach § 355 der Abgabenordnung.

3. Ihre Fragen

  • 3.1 Ich habe bereits einen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt
    Wenn Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt haben, ist kein weiterer Widerspruch gegen den Grundsteuerjahresbescheid der Stadt Geisingen erforderlich. Sollte Ihr Einspruch erfolgreich sein, wird uns das Finanzamt dies mitteilen, und der Grundsteuerjahresbescheid wird entsprechend angepasst.
    Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsverpflichtung dennoch bestehen bleibt. Wir bitten Sie daher, die im Bescheid festgesetzte Grundsteuer fristgerecht zu bezahlen, um zusätzliche Kosten wie Mahngebühren oder Säumniszuschläge zu vermeiden.
  • 3.2 Ich habe bereits einen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt. Warum erhalte ich dennoch einen Grundsteuerjahresbescheid von Ihnen?
    Ihr Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid wurde entweder vom zuständigen Finanzamt noch nicht abschließend entschieden oder bereits abgelehnt. Die Stadt Geisingen ist gesetzlich verpflichtet, ihren Grundsteuerjahresbescheid auf Grundlage des aktuell gültigen Messbescheides des Finanzamtes zu erstellen.
    Sollte Ihr Einspruch beim Finanzamt erfolgreich sein und zu Änderungen des Messbescheides führen, wird die Stadt Geisingen den Grundsteuerjahresbescheid entsprechend anpassen. Sie müssen in diesem Fall nichts weiter veranlassen – die Anpassung erfolgt automatisch auf Grundlage der Mitteilung des Finanzamtes.
  • 3.3 Ich habe bereits einen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt. Muss ich nun Grundsteuer zahlen?
    Ja, sollten Sie einen Grundsteuerjahresbescheid von uns erhalten haben, sind Sie zahlungspflichtig. Wir bitten Sie, die im Bescheid festgesetzte Grundsteuer fristgerecht zu begleichen.
    Sollte Ihr Einspruch beim Finanzamt erfolgreich sein und dies zu einer Änderung des Grundsteuermessbescheides führen, wird uns das Finanzamt die Änderungen mitteilen. Wir werden daraufhin den Grundsteuerjahresbescheid anpassen.
    Wenn sich Ihre Grundsteuer dadurch verringert oder entfällt, wird Ihnen der zu viel gezahlte Betrag selbstverständlich erstattet.
  • 3.4 Ich habe bereits einen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt und möchte die Grundsteuer noch nicht bezahlen.
    Ihr Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie die im Grundsteuerjahresbescheid festgesetzte Steuer trotzdem fristgerecht zahlen müssen.
    Wir bitten Sie, die Zahlung rechtzeitig zu leisten, um zusätzliche Kosten wie Mahngebühren oder Säumniszuschläge zu vermeiden. Sollte Ihr Einspruch beim Finanzamt erfolgreich sein und zu einer Änderung führen, wird der Grundsteuerjahresbescheid entsprechend angepasst. Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden Ihnen dann zurückerstattet.
  • 3.5 Ich habe einen Widerspruch gegen Ihren Grundsteuerjahresbescheid eingelegt. Muss ich trotzdem zahlen?
    Ja, auch wenn Sie Widerspruch gegen den Grundsteuerjahresbescheid eingelegt haben, sind Sie verpflichtet, die Steuer fristgerecht zu zahlen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ändert nichts am Zahlungstermin.
    Sollte Ihr Widerspruch erfolgreich sein und zu einer Änderung des Bescheides führen, wird die bereits zu viel gezahlte Steuer selbstverständlich zurückerstattet
  • 3.6 Ich habe Fragen zu der Grundsteuer. An wen kann ich mich wenden?
    Für Informationen zur Grundsteuerreform und häufig gestellte Fragen empfehlen wir Ihnen die offizielle Webseite des Finanzministeriums Baden-Württemberg. Dort finden Sie umfassende Erklärungen und Antworten zu den wichtigsten Themen.
    Sollten Sie spezifische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Die Stadt Geisingen darf aus rechtlichen Gründen keine Steuerberatung anbieten. Zudem sind viele Fälle zu individuell, um allgemeingültige Aussagen treffen zu können.
    Für allgemeine Anliegen können Sie uns unter der E-Mail: grundsteuer(at)geisingen.de kontaktieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass telefonische Anfragen die Bearbeitungszeit erheblich verlängern.
  • 3.7 Warum muss ich nun mehr zahlen als davor?
    Die Stadtverwaltung Geisingen und der Gemeinderat haben beschlossen, die Grundsteuerreform 2025 aufkommensneutral umzusetzen. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Stadt gleichbleibt.
    Allerdings ändert sich durch die Reform die Verteilung der Steuerlast. Das heißt, wer wie viel zahlt, wird neu berechnet. Diese Verteilung basiert auf den neuen Regeln und Bewertungsmaßstäben, die vom Gesetzgeber vorgegeben wurden. Die Stadtverwaltung hat auf diese Änderungen keinen Einfluss.