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Schneeräumen


Der Winter mit Schneefall und tiefen Temperaturen im Lande steht vor der Tür und wir möchten deshalb auf die Bestimmungen der Streupflichtsatzung der Stadt hinweisen. Danach sind die Straßenanlieger innerorts für das Räumen und Streuen der Gehwege vor ihrem Grundstück verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt für alle, auch unbebaute Grundstücke.

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt. Bei Straßen ohne Gehweg ist entlang des Fahrbahnrandes ein Streifen von ca. 1,5 m zu räumen und zu streuen. Der Räum- und Streupflicht muss werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 08:00 Uhr nachgekommen sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Steuerpflicht endet um 21:00 Uhr.

Der geräumte Schnee und das aufgetaute Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Räumpflicht gilt anzuhäufen. Reicht diese Fläche nicht aus, kann der Schnee am Rand der Fahrbahn angehäuft werden. Wir bitten alle Räumpflichtigen, dass Sie den Schnee von ihren Privatgrundstücken nicht auf die Straßen schippen! Oftmals werden so, die zuvor vom Schneepflug geräumten Straßen, wieder mit Schnee und Eis bedeckt.

Der Winterdienst stellt auch für den städtischen Bauhof und für die von der Stadt beauftragten Unternehmer alljährlich eine große Herausforderung dar. Bei der großen Ausdehnung des Gemeindegebietes kann der Räumdienst verständlicherweise nicht zu gleicher Zeit an jedem Ort sein. Der Einsatz der Fahrzeuge erfolgt deshalb nach einer Prioritätenliste. Zuerst werden wichtige und/oder steile Steigungen, Hauptverbindungen und Buslinien geräumt, gefolgt von wichtigen Nebenstrecken. Neben- und Wohnstraßen stehen an dritter Stelle. Zuletzt sind Parkplätze an der Reihe.

Wir bitten alle Kraftfahrer darauf zu achten, dass Sie Ihre Fahrzeuge in den Wintermonaten möglichst nicht am Straßenrand abstellen. Für die Fahrer der Schneepflüge sind zugeparkte Straßen ein großes Problem. Manchmal gibt es auch für die Schneepflüge kein Durchkommen. Insbesondere versetztes Parken auf beiden Straßenseiten stellt ein großes Problem für die Schneepflugfahrer dar. Ein Schneepflug hat immerhin eine Breite von 3 m und benötigt auch einen zusätzlichen Sicherheitsabstand. Deshalb bitten wir alle an den Straßen parkenden Kraftfahrer darauf zu achten, dass entsprechende Mindestbreiten für die Schneepflüge vorhanden sind. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass bei zugeparkten Straßen kein Winterdienst durch die Stadt erfolgt. Reklamationen, dass nicht geräumt wurde, bleiben in diesen Fällen zwecklos. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Straßenverkehrsordnung, bei der ein Parken in schmalen Straßen verboten ist, wenn hierdurch nicht mindestens eine Fahrbahnbreite von 3,05 m freibleibt.

Mit etwas Einsicht und Rücksicht lassen sich bei Schnee und Eis, wie auch sonst im Leben, viele Probleme und Zwistigkeiten verhindern. Wir wünschen allen Einwohnern eine schöne und ruhige Winterzeit.