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Bürgermeisterwahl


Die Stelle des hauptamtlichen
Bürgermeisters (m/w/d)

der Stadt Geisingen (rund  6.200 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 01. September 2019 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
Die Wahl findet am Sonntag, den 30. Juni 2019, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, den 21. Juli 2019 statt.
 
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
 
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen.
 
Bewerbungen können seit 13. April 2019 (Tag nach der erstmaligen Stellenausschreibung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg) und spätestens am Montag, den 03. Juni 2019, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Stadtverwaltung Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen verschlossen mit der Aufschrift  „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
 
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
 
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, den 1. Juli 2019 und endet am Mittwoch, den 3. Juli 2019, 18.00 Uhr.
 
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
 
Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt. Im Falle einer Neuwahl findet keine weitere Bewerbervorstellung statt.
 
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.