Nachricht

Festsetzung der Grundsteuer 2021


Festsetzung der Grundsteuer 2021 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes

1. Steuerfestsetzung

Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 ist keine Hebesatzänderung bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B vorgesehen, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird. Der Gemeinderat hat am 15.12.2020 im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr die Hebesätze in unveränderter Höhe von
- 320 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- 350 v. H. für bebaute/bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)
festgesetzt.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2020 zu entrichten haben, wird gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein wie wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 eingegangen wäre.

Hinweis: ein Grundsteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden den Steuerschuldnern jeweils durch Grundsteueränderungsbescheide mitgeteilt.


2. Zahlungsaufforderung

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteneinzugsverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder bei schriftlich beantragten „Jahreszahlung“ 01.07.) abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlung zu den genannten Terminen gebeten. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates für die Stadtkasse Geisingen empfohlen.


3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen zur Niederschrift einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Geisingen, 29. März 2021
Martin Numberger
Bürgermeister