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Landesfamilienpass für 2019


Der Landesfamilienpass 2019 bzw. die Gutscheinkarten 2019 zum Landesfamilienpass nebst Info-Broschüren können bei Erfüllung der Voraussetzungen ab sofort beim Bürgerbüro, Zimmer 008 abgeholt werden.

Was ist der Landesfamilienpass?
Der Landesfamilienpass ist eine freiwillige Leistung des Landes und wurde im Jahr 1979 im Rahmen des „Programms zur Förderung der Familie“ eingeführt.

Wozu dient der Landesfamilienpass?
Mit dem Landesfamilienpass und der jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien insgesamt 20-mal die Staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Die speziell bezeichneten Gutscheine u. a. Kunsthalle Baden-Baden, Museum für Naturkunde Karlsruhe u. a. berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt. Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ auch mehrfach im Jahr, kostenfrei besucht werden. Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration (www.sozialministerium-bw.de) sind unter Soziales – Familie – Leistungen – Landesfamilienpass eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Einrichtungen, die Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.

Wer kann einen Landesfamilienpass beantragen?
  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten, schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung
  • Familien, die SGB II oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Neben den Eltern können zukünftig auch weitere Personen eingetragen werden, wie z. B. die Großeltern, damit diese mit den Kindern ebenfalls den Gutschein nutzen können.